Obliegenheitsverletzungen und was Sie für Versicherungsnehmer bedeuten.
Auch wenn bereits viele Gebäudeversicherungstarife die grobfahrlässige Herbeiführung von Schäden mitversichern, kommt es viel seltener vor, dass grobfahrlässige Obliegenheitsverletzungen umfänglich mitversichert sind.
Doch was sind überhaupt Obliegenheiten? Die Alte Leipziger, als eines von vielen Beispielen, gibt in Ihren Bedingungen folgende Begriffserläuterung an:
„Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.„
Damit ist kurz und knapp eigentlich alles gesagt – nur ganz so einfach ist es tatsächlich nicht. Generell werden zwischen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles unterschieden.
In beiden Fällen spielt die grobe Fahrlässigkeit der Verletzung eine entscheidende Rolle. Denn verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt. Dabei ensteht eine wirklich ungünstigste Situation, da ein Risiko mit gekündigtem Vorvertrag bei einem anderen Versicherer einzudecken äußerst schwierig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beweislast beim Kunden liegt, der darlegen muss, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben.
Anders sieht es bei Obliegenheitsverletzungen bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles aus. Bei vorsätzlicher Verletzung ist die Versicherung komplett leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die sog. Quotelung nutzen, um die Leistung der Schwere des Verschuldens nach zu kürzen. Wichtig ist auch hier die Beweislast des Kunden und die notwendige Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadeneintritt oder -umfang.
Nun ist es so, dass vor allem in der Wohngebäudeversicherung recht viele Obliegenheiten auf den Kunden zukommen. Einige sind durch logisches Denken gut nachvollziehbar und zu handhaben. Dazu zählen z. B. die unverzügliche Meldung des Schadens an den Versicherer oder die Auskunftspflicht zur Feststellung des Umfanges des Schadens, aber auch die Schadenminderungspflicht. Der Kunde sollte nach einem Leitungswasserschaden schon daran denken, zumindest das Wasser abzudrehen.
Andere Obliegenheiten hingegen stehen bei Kunden nicht immer im Fokus. So werden vor allem kleine bauliche Veränderung oder die Installation einer PV-Anlage oder einer Wall-Box nicht immer direkt mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang gebracht.
Entschärfung im Schadensfall
Auch wenn dies in der Branche noch sehr selten ist, haben wir Zugriff auf einige Gebäudeversicherungskonztepte, bei denen Versicherer einen vollkommenen Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten bieten. Da solche Konzepte einen wirklich sehr hochwertigen Versicherungsschutz bieten, haben sie zwar ihren Preis, doch sie ermöglichen einen zusätzliche Sicherheit. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Kein Freibrief
Diese tolle Klausel in den Bedingungen soll jedoch keinen Freibrief für den Versicherungsnehmer darstellen. Dieser soll nicht den Eindruck bekommen, dass er sich im Schadenfall um nichts kümmern braucht. Die Vereinbarung der Klausel dient als eine Art zweiter Fallschirm. Sollte doch einmal etwas durchrutschen und eine Obliegenheit verletzt werden, so hat der Kunde wenigstens keine Kürzungen zu befürchten.