spätestens seit Einführung des Gebäudeenergiegesetzes ist das Interesse an Wärmepumpen stark gestiegen. Was jedoch oft nicht sofort bedacht wird, ist ob die vorhandene Gebäudeversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz bietet.
Gleich vorweg: gerade bei älteren Tarifen ist es wichtig die Bedingungen zu überprüfen, da es sich bei Wärmepumpen um eine recht neue Technologie handelt, die bei Abschluss der Versicherung möglicherweise noch keine Marktrelevanz hatte. Falls Sie eine Wärmepumpe nachgerüstet haben, dann sprechen Sie uns gerne an, damit wir Ihren Versicherungsschutz überpüfen können.
Damit Versicherungsschutz besteht, muss die Wärmepumpe erst einmal zu den versicherten Sachen zählen – auch, wenn sie außerhalb des Hauses montiert ist. Als Heizungselement scheint das naheliegend. Vielleicht Zubehör des Hauses? Vielleicht Grundstücksbestandteil? Schauen wir beispielhaft in die Bedingungen unseres Wohngebäude-Deckungskonzepts mit der BSG. Dort finden wir die Wärmepumpe unter § 8 Ziffer 1 c) sogar in der Aufzählung der Grundstücksbestandteile. Erster Haken.
Dann brauchen wir eine versicherte Gefahr. Klassisch decken Gebäudeversicherungen nur bestimmte Gefahren ab und zwar i.d.R. Feuer-, Leitungswasser-, Sturm u. Hagel- und weitere Elementarschäden ab. Immer mehr Versicherer bieten jedoch mittlerweile die Möglichkeit sogenannte „unbenannte Gefahren“ mitzuversichern. Anstosten bieten einige Sonderkonzepte wir das vorhin gennante Wohngebäude-Deckungskonzept mit der BSG auch den Einschluss solcher Schäden. Hier werden wir beim guten alten § 2 Ziffer 10 fündig: Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat und der Diebstahl wird sogar konkret genannt. Zweiter Haken.
In unseren Deckungskonzepten mit AIG, Alte Leipziger, BSG und Janitos bestünde also grundsätzlich kein Problem. Klar, bei nachträglichem Einbau müsste sich dies ggf. auch in der Versicherungssumme widerspiegeln. Teils wird die Wärmepumpe hier nicht ausdrücklich mit aufgezählt – unter die allgemeine Definition fällt sie als fest verbundenes Element aber dennoch.
Bei der Barmenia ist Schutz ebenfalls darstellbar. Es gibt innerhalb der Klausel für Opfer polizeilich angezeigter Straftaten zwar einen Ausschluss für den Diebstahl u. a. von Wärmepumpen (siehe Bedingungen unter A 3.2), allerdings ist die Deckung über den Leistungsbaustein „Ergänzende Gefahren für elektrotechnische/elektronische Anlagen und Geräte des versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)“ darstellbar und vorgesehen.
Der Grund, weshalb Versicherungsschutz für den Diebstahl abgelehnt wurde, der kürzlich durch die Medien geisterte und wohl maßgeblich zur Anfragenflut bei uns führte, bestand darin, dass der Außenbereich des Grundstücks nicht zum Versicherungsort zählte. Da man davon aber bereits seit geraumer Zeit ausgehen darf, müssen die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen wirklich schon sehr alt gewesen sein. Da das (sinnvolle) Nachrüsten einer Wärmepumpe in einem alten Haus eine sehr kostspielige Angelegenheit ist, wird sich die Anzahl der Fälle, bei denen Gefahr droht, wohl in Grenzen halten. Aber das ist natürlich nur eine Annahme.
Kann man die Wärmepumpe auch separat absichern? Die VEMA Versicherungsmaklergenossenschaft, an der wir angehören, arbeitet gerade an einem entsprechendes Produkt, das in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen sollte. Der Clou am Produkt: Es wird nach Leistung und nicht nach Neupreis versichert. Das schafft Sicherheit über Jahre. Seien Sie also gespannt…